Vermögenswirksame Leistungen im Überblick

Vermögenswirksame Leistungen sind Leistungen, die der Arbeitgeber als Sparzulage seinen Arbeitnehmern gewähren kann, aber nicht muss. Sie werden jedoch staatlich gefördert und binden Arbeitnehmer*innen an das Unternehmen, weshalb sie in vielen Firmen gewährt werden. Der Arbeitgeber kann sie (fast) kostenneutral gestalten. Er gewährt sie in der Regel im Rahmen eines Tarif- oder Arbeitsvertrages bzw. einer Betriebsvereinbarung als Geldleistung, die ganz oder teilweise vom Arbeitslohn abgezogen werden kann, damit die volle staatliche Förderung fließt. Meistens teilen sich Arbeitgeber und -nehmer in einer gewissen Relation die vermögenswirksamen Leistungen. Beamte erhalten die vermögenswirksamen nach anderen gesetzlichen Grundlagen als Arbeitnehmer*innen.

Rechtsgrundlagen für vermögenswirksame Leistungen

Für privatrechtliche Arbeitnehmer ist die Rechtsgrundlage das 5. VermBG (Fünftes Vermögensbildungsgesetz) von 1990, das die Förderung der vermögenswirksamen Leistungen mit der Arbeitnehmersparzulage regelt. Es gibt mehrere Anlageformen, die sich hinsichtlich des geförderten Anlagebetrags, der Einkommensgrenzen, der Sperrfristen (Mindestdauer der Anlage für die Förderfähigkeit) und des Sparzulagesatzes unterscheiden. Beamte, Richter und Berufssoldaten werden nach dem BBVLG 1975 gefördert.

Was wird gefördert?

Bausparen: Wenn die vermögenswirksamen Leistungen in einer Bausparvertrag fließen, beträgt die Sperrfrist sieben Jahre. Der Staat fördert jährlich bis zu 470 Euro mit 9 %, wenn das Einkommen maximal 17.900 Euro pro Sparer oder 35.800 Euro bei gemeinsamer Veranlagung beträgt.
Mitarbeiterkapitalbeteiligung oder Aktienfonds als betriebliche Sparform: Auch hier beträgt die Sperrfrist sieben Jahre, die aber schon am 1. Januar desjenigen Jahres beginnt, in welchem erstmalig eingezahlt wurde (auch wenn die Einzahlung erst gegen Jahresende erfolgt). Der Staat fördert maximal 400 Euro mit 20 % bei einem Jahreseinkommen bis 20.000 / 40.000 Euro.
Mischformen: Bis 16.500 Euro Jahreseinkommen fördert der Staat auch parallele Anlageformen wir die Einzahlung in einen Aktienfonds und einen Bausparer.
Förderfähig ist auch der Erwerb von Bauland, einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims. Hier werden 470 Euro mit 9 % ohne Sperrfrist gefördert.

Beide Seiten – Arbeitgeber und -nehmer – können auch in einen Banksparvertrag, eine Renten- oder eine Kapitallebensversicherung einzahlen. Diese Formen sind aber nicht förderfähig.

Gehören vermögenswirksame Leistungen zum Lohn?

Ja, sie sind steuer- und sozialversicherungsrechtlich Bestandteile des Lohns. Daher sind sie auch zu versteuern. Für die Steuererklärung ist seit 2017 keine papierhafte Bescheinigung mehr nötig und auch nicht erlaubt. Die Meldung ans Finanzamt erfolgt elektronisch.

Vermögenswirksame Leistungen: kein Unterschied bei befristet oder unbefristet Beschäftigten

Den Bonus der vermögenswirksamen Leistungen muss der Arbeitgeber laut Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag allen Beschäftigten zahlen. Eine Unterschied zwischen unbefristet und befristet angestellten Arbeitnehmern darf er nicht machen. Das ist wegen der Freiwilligkeit dieser Leistungen wichtig zu wissen. Viele Arbeitgeber zahlen die VL, aber nicht alle: In Deutschland erfüllen rund 20 Millionen Beschäftigte die Voraussetzungen dafür, es gibt aber nur etwa 13 Millionen entsprechende Verträge.

Wie hoch fallen die vermögenswirksamen Leistungen praktisch aus?

Sie könnten nach der gesetzlichen Vorgabe zwischen 43 Euro (Bausparer) und 80 Euro (Aktienfonds, Betriebsbeteilung) liegen, doch praktisch wird häufig weniger gezahlt. Der branchenübergreifende Durchschnitt liegt bei knapp 30 Euro. Doch immerhin ist dies eine staatlich geförderte Anlage, die dauerhaft gespart wird. Das ist auch der Sinn der vermögenswirksamen Leistungen. Immerhin richten sie sich eher an Geringverdiener, die dieses Geld ansonsten wahrscheinlich nicht sparen würden.

Vorteile der VL aus Sicht von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber zusätzliches Geld plus eine staatliche Förderung, das zudem sinnvoll angelegt wird. Diese Förderung der Vermögensbildung begann 1965 mit dem 1. VermBG (sogenanntes „312-Mark-Gesetz“) und wurde dann in den folgenden Jahrzehnten immer weiter aufgestockt. Sie hat sich bewährt. Viele Arbeitnehmer*innen konnten damit eine gute Sparquote erzielen bzw. mithilfe des Bausparers ein Eigenheim bauen.

Vorteile aus Sicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber binden ihre Beschäftigten mit den vermögenswirksamen Leistungen. Auch sie profitieren von der Förderung, denn der Beschäftigte erhält schließlich von ihnen diesen Bonus, den sie gewähren können, aber nicht müssen. Betriebe, die vermögenswirksame Leistungen zahlen, sind besser angesehen und erfreuen sich bei ansonsten ähnlichen Voraussetzungen wie andere Firmen der Branche (ohne VL) meistens einer geringeren Fluktuation. Ein Arbeitgeber, der vermögenswirksame Leistungen zahlt, gilt als solide und stabil. Immerhin ist die Zahlung dieser Leistungen oft Bestandteil eines Tarifvertrages oder mindestens einer Betriebsvereinbarung. Das bedeutet auch automatisch, dass der Arbeitgeber sich an die Regelungen des Tarifvertrages hält. Das kommt bei Arbeitnehmern gerade in Berufen, die nicht unbedingt überdurchschnittlich bezahlen, ausgezeichnet an.

Published On: März 13th, 2021 / Categories: Uncategorized /

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