Auf Einkünfte verschiedenster Art erhebt der Staat Steuern, so auf das Gehalt oder den Lohn von Arbeitnehmer*innen, auf den Gewinn einer selbstständigen Tätigkeit, auf Kapitaleinkünfte, auf Einkünfte aus Vermietungen, Verpachtungen und Veräußerungen (beispielsweise von Immobilien), auf den Gewinn einer Beteiligung und auch auf Erbschaften und Schenkungen. Es existieren Freibeträge, bis zu denen die Einkünfte steuerfrei sind. Außerdem können Aufwendungen steuermindernd von den Einkünften abgezogen werden.

Steuern auf das Arbeitseinkommen (Lohn und Gehalt)

Die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber jeden Monat vom Bruttoeinkommen abzieht und ans Finanzamt abführt, ist eine sogenannte Quellensteuer. Sie wird an der Quelle ihrer Entstehung abgezogen, weshalb sich der Steuerpflichtige nicht darum kümmern muss. Dasselbe betrifft übrigens die Steuer auf Kapitaleinkünfte, auch diese führt die Bank, bei der Kapitalerträge erzielt werden (Zinsen, Gewinne aus dem Handel von Wertpapieren) automatisch ans Finanzamt ab. Die Lohnsteuer wiederum beruht auf einer Schätzung. Das Finanzamt geht davon aus, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer über das ganze Jahr den gleichen Lohn erhält. Seine steuerrelevanten Ausgaben (Fahrtkosten, Arbeitskleidung etc.) sind oft sehr gering. Er kann aber mit der Abgabe einer Steuererklärung diese Ausgaben steuerwirksam geltend machen. Sie senken dann sein zu versteuerndes Einkommen. Das trifft immerhin auf ~90 % aller Arbeitnehmer*innen in Deutschland zu.

Steuern auf Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit

Wer als Freiberufler oder Gewerbetreibender Gewinne erzielt, muss diese selbstständig dem Finanzamt erklären. Er erhält dann Jahr für Jahr einen Steuerbescheid über die Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer (Letztere nur bei Gewerbetreibenden) und muss diese Steuern pünktlich abführen. Die Zahlung erfolgt monatlich oder quartalsweise:

  • Eine monatliche Abgabepflicht legt das Finanzamt bei einer Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr von über 7.500 Euro fest.
  • Eine vierteljährliche Abgabepflicht besteht einer einer vorjährigen Umsatzsteuerzahllast zwischen 1.000 und 7.500 Euro.
  • Die Möglichkeit der Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldung besteht, wenn die vorjährige Umsatzsteuerzahllast unter 1.000 Euro lag. Achtung: Die Umsatzsteuer muss dennoch bezahlt werden, und zwar nach der Abgabe der Jahressteuererklärung.
  • Wer im Jahr maximal 22.000 Euro umsetzt, kann sich nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreien lassen. Das erspart die Umsatzsteuererklärung und -voranmeldung, führt aber zu einem gewissen Verlust: Kosten muss der Selbstständige weiter mit Mehrwertsteuer zahlen, er kann die Mehrwertsteuer aber nicht mehr von seiner vereinnahmten Umsatzsteuer abziehen, weil er diese nach § 19 UStG nicht mehr vereinnahmen darf.

Alle genannten Zahlen entsprechen dem Stand Februar 2021. Sie werden sich ändern.

Wer ist zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet?

Die Abgabe ist verpflichtend für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung, Verpachtung, Veräußerungen und Schenkungen/Erbschaften über dem Freibetrag. Diejenigen Einkünfte, die der Quellensteuer unterliegen (Arbeitslohn bzw. -gehalt und Kapitaleinkünfte), müssen nicht erklärt werden. Wenn Arbeitnehmer*innen und Kapitalanleger dennoch ihre Einkünfte gegenüber dem Finanzamt erklären, dann wegen des Geltendmachens von steuerwirksamen Ausgaben, welche ihre Steuerlast senken. Einige weitere Einkünfte können auch für Arbeitnehmer*innen zur Abgabepflicht führen. Dazu gehören:

  • Abfindungen
  • Kranken-, Eltern-, Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld über einem Freibetrag (jährliche Anpassung, Ausnahme ALG II)
  • Einkünfte von mehreren Arbeitgebern
  • Einkünfte bei Steuerklasse V, IV + Faktor oder VI
  • Unterhalt vom Ex-Partner, wenn dieser die Zahlung steuerwirksam geltend macht

Wie funktioniert das „Absetzen von der Steuer“?

Kosten im Zusammenhang mit dem Erzielen eines Einkommens, aber beispielsweise auch Handwerkerkosten und andere außergewöhnliche Belastungen werden vom zu versteuernden Gesamteinkommen abgezogen. Sie mindern damit dasjenige Einkommen, das zu versteuern ist. Beispiel:

  • Das Gesamteinkommen betrug 40.000 Euro.
  • Die steuerwirksamen Aufwendungen betrugen 1.000 Euro.
  • Der Steuerfreibetrag liegt im Jahr 2021 bei 9.744 Euro (Ehepaare und gemeinsam veranlagte Lebensgemeinschaften: 19.488 Euro).
  • Vom Gesamteinkommen werden die 1.000 Euro Aufwendungen und der Steuerfreibetrag abgezogen. Für eine Person ergibt sich diese Berechnung: 40.000 – 1.000 – 9.744 = 29.256 Euro sind zu versteuern.

Achtung: Bei dieser Rechnung wurden bewusst nicht die Aufwendungen für die Krankenversicherung und die Altersvorsorge berücksichtigt. Diese sind ohnehin immer steuerwirksam. Die Rechnung betrifft die Einkommensteuer. Ganz anders verhält es sich mit der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), die Selbstständige von ihrer vereinnahmten Mehrwertsteuer abziehen. Diese ist ein sogenannter „Durchlaufposten“. Das bedeutet:

  • Der Selbstständige hat jährliche Nettoumsätze von 500.000 Euro mit einem Mehrwertsteuersatz von 19 % erzielt. Er schlug daher auf seine Rechnungen insgesamt 95.000 Euro Umsatzsteuer auf und vereinnahmte somit brutto 595.000 Euro.
  • Er bezahlte Rechnungen von 380.000 Euro netto mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % und Rechnungen von 20.000 Euro mit einem Umsatzsteuersatz von 7 %. Damit bezahlte er an seine Lieferanten insgesamt 473.600 Euro, worin 73.600 Euro Umsatzsteuer enthalten waren.
  • Von 95.000 Euro vereinnahmter Umsatzsteuer zieht er 73.600 Euro bezahlte Umsatzsteuer ab und führt somit an das Finanzamt 21.400 Euro Umsatzsteuer ab.

Steuertipps für Arbeitnehmer*innen

Arbeitnehmer*innen können sogenannte Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das sind unter anderem:

  • Fahrtkosten
  • Bekleidungskosten
  • selbst aufgewendete Bürokosten
  • weitere außergewöhnliche Belastungen

Wenn sie diese von der steuerwirksam absetzen möchten, ist die Besteuerungsgrundlage ihr Gesamteinkommen, also auch – falls vorhanden – das Einkommen aus Vermietung/Verpachtung oder Nebeneinkünften. Wer etwas mehr absetzen möchte und auch Zusatzeinkünfte zu erklären hat, kann die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen. Für komplexe Fälle empfiehlt sich ein Steuerberater.

Steuertipps für Selbstständige

Selbstständige sollten ihre Bücher sehr sorgfältig führen, unbedingt alle Rechnungen und Kontoauszüge aufbewahren, für Bareinnahmen ein Kassenbuch führen und bei höheren Umsätzen und Gewinnen ihre Abrechnung von einem Steuerberater erledigen lassen. Der Lohnsteuerhilfeverein hilft Selbstständigen nicht. Zu den wichtigsten Steuertipps für Selbstständige gehört, dass sie der Versuchung widerstehen sollten, Einkünfte zu verschweigen. Wenn das Finanzamt einen dementsprechenden Verdacht schöpft und aus diesem Grund oder wegen einer verspäteten oder gar fehlenden Steuererklärung eine Steuerprüfung anordnet, ist der Selbstständige lebenslänglich gebrandmarkt. Er wird, falls das Finanzamt Fehler findet und eine Nachzahlung verhängt, bis zur Aufgabe seines Geschäfts immer wieder geprüft werden (etwa im Abstand von 10 bis 15 Jahren, möglicherweise bis zur Rente). Das geschieht auch, wenn er umzieht und daher ein anderes Finanzamt für ihn zuständig wird. Es ist zu vermuten, dass die Finanzverwaltung schwarze Listen zu Steuersündern führt.

Published On: März 13th, 2021 / Categories: Uncategorized /

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